Darf ein Arbeitgeber seine Beschäftigten nach ihrem Impfstatus bezüglich SARS-CoV-2 (COVID 19) fragen?

Wie das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht auf seiner Webseite veröffentlich, dürfen Arbeitgeber dies nicht, es sei denn es liegt einer der wenigen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle vor, die den Arbeitgeber dazu berechtigen, Informationen über den Impfstatus von Beschäftigten zu verarbeiten, etwa im Bereich der medizinischen Versorgung.

Eine gesetzliche Impfpflicht besteht in Deutschland nicht.

Die Verarbeitung von Impfdaten durch Arbeitgeber aus besonderen Gründen der Pandemiebekämpfung ist gesetzlich nur in den in § 23a IfSG genannten, eng begrenzten Fällen vorgesehen, namentlich für Beschäftigte von Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG, wie z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen. Diese ausdrückliche gesetzgeberische Entscheidung macht deutlich, dass – abgesehen von den in § 23 Abs. 3 IfSG genannten Einrichtungen – keine allgemeine Befugnis des Arbeitgebers zur Verarbeitung von Daten über den Impfstatus von Beschäftigten und somit zum Erfragen des Impfstatus von Beschäftigten besteht. Eine Befugnis, Beschäftigte nach ihrem Impfstatus zu fragen, lässt sich auch nicht aus Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes und der Fürsorgepflicht für die Belegschaft ableiten (insbesondere § 3 Abs. 1 Arbeitssschutzgesetz, §§ 2-4 Corona-ArbSchV).

Die SARS-Cov-2 Arbeitsschutzverordnung unterscheidet nicht zwischen geimpften und nicht geimpften Beschäftigten und enthält auch keine Verpflichtung der Beschäftigten, dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- oder Genesungsstatus zu erteilen. Auch das Bundesarbeits- und Sozialministerium führt in seinen FAQs zur Corona Arbeitsschutzverordnung aus (Ziff. 1.5), dass es den Beschäftigten grundsätzlich freigestellt ist, ob sie dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesungsstatus mitteilen oder nicht.

Ein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impfstatus von Beschäftigten besteht damit außer in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen gemäß § 23a IfSG nicht.

Auch auf der Basis einer Einwilligung kommt eine Abfrage des Impfstatus grundsätzlich nicht in Betracht. Einwilligungen müssten den Anforderungen des Art. 7 und der Erwägungsgründe 32, 42 und 43 DS-GVO genügen (insbes. Freiwilligkeit). Dies ist infolge der Abhängigkeiten im Beschäftigungsverhältnis in der Regel nicht gegeben (Ausnahmen im Sinne des § 26 Abs. 2 BDSG dürften in der Regel nicht vorliegen).

Unabhängig davon ist ein Arbeitgeber aber befugt, den Impfstatus zumindest zu erheben bzw. zur Kenntnis zu nehmen, wenn er vom Beschäftigten freiwillig angegeben wird, um sich gemäß verschiedener geltender landesrechtlicher Vorschriften zur Pandemieeindämmung von einer gesetzlich geregelten Pflicht zur Testung zu befreien. Entsprechende Vorschriften begründen bisher nur eine Prüfpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der vorgelegten Nachweise über den Impfstatus – die ansonsten nicht besteht. Eine Befugnis zur Speicherung der vorgelegten Nachweise ist in den bislang existierenden Vorschriften dieser Art nicht geregelt und lässt sich somit daraus nicht ableiten. Entsprechend dem jeweiligen räumlichen und sachlichen Geltungsanspruch der infektionsschutzrechtlichen Landesregelungen kann diese beschränkte Befugnis zur Datenerhebung nur in den jeweils betroffenen Betriebsstätten und Beschäftigtengruppen angewendet werden.

Quelle: https://www.lda.bayern.de/de/faq.html

 

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