Das Landesarbeitsgericht Hamm (Urt. v. 11.5.2021 – 6 Sa 1260/20) hat ein Unternehmen dazu verurteilt, einer ehemaligen Mitarbeiterin 1.000 Euro Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO zu zahlen. Damit reiht sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in eine Reihe bereits ergangener arbeitsgerichtlicher Entscheidungen zum DS-GVO-Schadensersatz im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Auskunftsanträgen ein.
In dem vom Landesarbeitsgericht Hamm entschiedenen Fall hatte die Klägerin im Januar 2020 eine Auskunft nach der „Datenschutzgrundverordnung im Hinblick auf sämtliche bei Ihnen gespeicherten Daten, insbesondere die Daten der Arbeitszeiterfassung“ gegen ihre damalige Arbeitgeberin geltend gemacht. Nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO müssen datenschutzrechtlich Verantwortliche Auskunftsanträge grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang erfüllen. Das beklagte Unternehmen übersandte die erbetenen Stundenzettel sowie Stundennachweise aber erst im August 2020 an die Klägerin.
Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits nahm die Klägerin die Reaktion des Unternehmens auf ihren Auskunftsantrag zum Anlass, immateriellen Schadensersatz zu fordern, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte. Das Arbeitsgericht Herne als Ausgangsinstanz lehnte den entsprechenden Anspruch ab. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Klage hingegen statt und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 1000 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
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