IT- und Vertragsrecht

Das IT- und Vertragsrecht ist ein komplexes Thema, zu dem wir Seminare, Fortbildungen, Weiterbildungen und Beratungen für Unternehmen anbieten.

IT-Recht ist die Kurzform für Informationstechnologierecht. Ähnlich verwendete, teils veraltete und bedeutungsähnliche Begriffe sind: Computerrecht, EDV-Recht, Informationsrecht, Internetrecht, Multimediarecht und Softwarerecht. Das IT-Recht ist ein Rechtsgebiet, das sich mit der rechtlichen Betrachtung von Sachverhalten aus der Informationstechnologie (IT) beschäftigt. Als Querschnittsmaterie erstreckt es sich auf relevante Teilbereiche aller Hauptrechtsgebiete. Der Gegenbegriff zum IT-Recht ist die Rechtsinformatik. Der Begriff IT-Recht hat seit 2006 durch die Einführung des Titels Fachanwalt für Informationstechnologierecht in § 14 FAO im Jahr 2006 eigene Bedeutung erlangt.

Kompliziertes Vertragsrecht durchleuchtet

In der Praxis kann es leicht zu thematischen Überschneidungen mit den Gebieten: gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht und Arbeitsrecht kommen. Auch geläufig sind Überschneidungen mit dem Verwaltungsrecht und dem Bank- und Kapitalmarktrecht. Wegen der häufigen Überschneidungen in der Praxis hat sich eine Untergliederung des IT-Rechts in gesetzesübergreifende Anwendungsbereiche wie beispielsweise dem Datenschutzrecht, dem Softwarerecht oder dem IT-Strafrecht etabliert, die jeweils auch auf mehrere Gesetzeswerke zurückgreifen.

Das Vertragsrecht ist ein Rechtsgebiet, das sämtliche Rechtsnormen umfasst, die das Zustandekommen (Vertragsabschluss, Vertragsschluss), die Vertragsabwicklung, die Rechtswirkungen und Vertragsverletzungen von Verträgen regeln. Es gehört zum Schuldrecht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Vertragsrecht in den §§ 145 ff. festgehalten. Dieses dient als rechtliche Grundlage für Verträge aller Art. Im Vertragsrecht ist unter anderem definiert, wie Verträge zustande kommen, was für die Wirksamkeit Voraussetzung ist und wie ein Vertrag erlischt.

Konsens-Dissens-Prinzip

Für das Zustandekommen von Verträgen gilt das Konsens-Dissens-Prinzip. Der gegenseitige Vertrag beruht auf zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Die Einigung muss alle typischen Wesensmerkmale des Vertrags umfassen, ferner auch die Inhalte, die für die Vertragsparteien wichtig sind, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Schuldrecht und Verträge

Das Schuldrecht enthält weitgehend dispositive Rechtsnormen, sodass die Vertragsparteien über die inhaltliche Gestaltung ihres Vertrags frei entscheiden können. In Bezug auf die Vertragsgestaltung unterscheidet man zwischen einseitig und zweiseitig verpflichtenden Verträgen. Zu den Verträgen mit einer einseitigen Leistungspflicht gehören u.a. die Schenkung, der Auftrag, die Geschäftsbesorgung und das Darlehen. Gegenseitige Verträge sind u.a. der Kaufvertrag, der Mietvertrag, der Pachtvertrag, der Werkvertrag, der Werklieferungsvertrag, aber auch viele handelsrechtliche Verträge. Die Liste der Vertragstypen ist nicht abschließend.

Kaufvertrag

Als Vertrag von herausragender Bedeutung für die Wirtschaft ist der Kaufvertrag hervorzuheben. Durch den Kaufvertrag wird die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einer Sache gegen Zahlung des Kaufpreises begründet. Im elektronischen Geschäftsverkehr bilden sich seit Jahren neue Regeln des Vertragsrechts heraus (Internet-Recht, E-Commerce-Recht), die eine Ergänzung zum IT-Recht darstellen.

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